Erwägungsgrund 1 32014R0218
In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Gemäß Anhang II der genannten Verordnung müssen Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in Bezug auf alle Tiere, außer Wild, die in den Schlachthof verbracht werden oder verbracht werden sollen, die Informationen zur Lebensmittelkette einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. Zu diesen Informationen zählt der Status des Herkunftsbetriebs.