Erwägungsgrund 9 32014R0218
In der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 sind besondere Bestimmungen für die fakultative Besichtigung von Schweinefleisch festgelegt. Durch die mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Änderungen der Bestimmungen über die Standard-Fleischuntersuchung in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 werden die Bestimmungen über die fakultative Besichtigung von Schweinefleisch in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 für Schweine unerheblich, weshalb sie geändert werden sollten.