Erwägungsgrund 3 32014R0218
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 schreibt vor, unter welchen Bedingungen Fleisch von Tieren, die außerhalb eines Schlachthofs notgeschlachtet wurden, zum menschlichen Verzehr geeignet ist. Da Fleisch von notgeschlachteten Tieren, das bei der Untersuchung nicht beanstandet wurde, kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt, sollten die vorgeschriebene spezielle Genusstauglichkeitskennzeichnung und die Beschränkung auf den nationalen Markt für dieses Fleisch aus der genannten Verordnung gestrichen werden; die vorgeschriebene spezielle Genusstauglichkeitskennzeichnung sollte zudem aus der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestrichen werden.