Erwägungsgrund 10 32014R0218
Die in der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen beinhalten eine Anpassung der derzeitigen Praktiken von Lebensmittelunternehmern und zuständigen Behörden. Es ist daher angezeigt, bis zur Anwendung der vorliegenden Verordnung ausreichend Zeit einzuräumen.