Erwägungsgrund 4 32014R0372
Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 können nur Beteiligte Beschwerden einreichen, um der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu machen. Deshalb sollten natürliche und juristische Personen, die Beschwerden einreichen, nachweisen müssen, dass sie Beteiligte im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind.