Erwägungsgrund 2 32014R0043
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates des Rates sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.