Erwägungsgrund 7 32014R0043
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten.