Erwägungsgrund 5 32014R0043
Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sind die TACs für südlichen Seehecht und Kaisergranat, für Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Scholle und Seezunge in der Nordsee, für Hering in den Gewässern westlich von Schottland, für Kabeljau im Kattegat, westlich von Schottland, in der Irischen See, in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal und für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer nach Maßgabe folgender Verordnungen festzusetzen: Verordnungen (EG) Nr. 2166/2005,(EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 ("Kabeljau-Plan") und (EG) Nr. 302/2009.Was jedoch die nördlichen Seehechtbestände (Verordnung (EG) Nr. 811/2004) und Seezunge im Golf von Biscaya (Verordnung (EG) Nr. 388/2006) angeht, so wurden die Mindestziele der einschlägigen Bestandserholungs- und -bewirtschaftungspläne erreicht, und es ist daher angezeigt, wissenschaftlichen Empfehlungen zu folgen, um die TACs auf das Niveau zu bringen bzw. gegebenenfalls zu halten, auf dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann.