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Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 sieht vor, dass die EZB bei der Entscheidung, ob eine Sanktion verhängt wird und welche Sanktion angemessen ist, vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Darüber hinaus enthält Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 eine nicht abschließende Liste von Umständen, welche die EZB im jeweiligen Einzelfall, soweit relevant, zu berücksichtigen hat.
Bei der Entscheidung, ob eine Sanktion verhängt wird und welche Sanktion angemessen ist, wird die EZB vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet.
In jedem Fall orientiert sich die EZB bei der Festlegung der angemessenen Sanktion und der Entscheidung, ob ausnahmsweise keine Veröffentlichung bestimmter…
Durch den Erlass dieses Beschlusses, zeigt die EZB, wie sie bei der Festlegung einer angemessenen Sanktion vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird —
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die Europäische Zentralbank (EZB) Sanktionen gegen Berichtspflichtige verhängen. Daher sollte sie…
Bei der Berechnung der Höhe einer Sanktion berücksichtigt die EZB, sofern von Belang, die Umstände des jeweiligen Falls wie in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung…
In dieser Hinsicht stehen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 nicht im Einklang mit einer Vielzahl von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.