Erwägungsgrund 42 32014R0510
Um die Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und auf Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich Vorschriften zur erforderlichen Anpassung der gemäß der genannten Verordnung erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen zu erlassen.