Erwägungsgrund 41 32014R0510
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist es erforderlich, die entsprechende Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten und erlassenen horizontalen Vorschriften zu Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen auf Nicht-Anhang-I-Waren vorzusehen.