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Auf Initiative und/oder im Namen der Kommission können aus diesem Instrument jährlich bis zu 1,7 Mio. EUR für die technische Hilfe im Rahmen des Fonds gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 verwendet werden.
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Instrument Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 finanziert werden. Der für technische Hilfe bestimmte Betrag darf im Zeitraum 2014-2020 5 % des dem jeweiligen Mitgliedstaat insgesamt zugewiesenen Betrags zuzüglich 500 000 EUR nicht übersteigen. KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Instrument technischen Hilfsmaßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 finanziert werden.…
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 können aus dem Fonds Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert und…
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 können aus dem Instrument Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert…
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 können aus dem Fonds Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert und…
Auf Initiative der Kommission werden bis zu 0,52 % der Finanzausstattung der technischen Hilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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