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Neben ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung können die Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten, sofern ein solcher im nationalen Programm vorgesehen ist und der Betrag für spezifische, in Anhang II aufgelistete Maßnahmen verwendet werden muss.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in Anhang II aufgelisteten spezifischen Maßnahmen zu erlassen, wenn dies angemessen erscheint, auch im Kontext der Halbzeitüberprüfung. Auf der Grundlage der neuen spezifischen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der verfügbaren Mittel einen Zusatzbetrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhalten.
Die Zusatzbeträge nach diesem Artikel werden den betroffenen Mitgliedstaaten in dem jeweiligen Finanzierungsbeschluss zur Genehmigung oder Überarbeitung ihres nationalen Programms gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zugewiesen.
Ein Mitgliedstaat kann Mittel für spezifische Maßnahmen, zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 erhalten, sofern diese Mittel in seinem…
Zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat Mittel für spezifische Maßnahmen erhalten, sofern diese Mittel in seinem…
Ein Mitgliedstaat kann Mittel für spezifische Maßnahmen zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 erhalten, sofern diese Mittel in seinem…
In Bezug auf die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels geleisteten Beiträge kann der betreffende Mitgliedstaat Beschlüsse über die Anteile dieser Beträge…
Die zusätzlichen Mittel werden in die Programmierung und Überprüfung sowie in die in dieser Verordnung genannten Jahresaktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.