Art. 15 Abs. 2 32021R1148VERORDNUNG (EU) 2021/1148 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung
Mittel für spezifische Maßnahmen dürfen nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden, außer in hinreichend begründeten Fällen,…
Art. 18 Abs. 2 32021R1147VERORDNUNG(EU) 2021/1147DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
Außer unter hinreichend begründeten Umständen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms genehmigt werden, dürfen Mittel für spezifische…
Art. 16 Abs. 1 32014R0516Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a kann den Mitgliedstaaten ein zusätzlicher Betrag zugewiesen werden, sofern er im Programm ausgewiesen ist und er zur…
Art. 7 Abs. 1 32014R0515Neben ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung können die Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten, sofern ein solcher im…
Erwägungsgrund 46 32021R1147VERORDNUNG(EU) 2021/1147DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
Ein Teil der im Rahmen des Fonds verfügbaren Mittel könnte zusätzlich zur ursprünglichen Zuweisung für Programme der Mitgliedstaaten zur Durchführung…