Erwägungsgrund 15 32021R1148
Das Instrument sollte auf den Ergebnissen und Investitionen seiner Vorgängerinstrumente, d. h. des mit der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 und des Instruments für Außengrenzen und Visa im Rahmen des für den Zeitraum 2014-2020 mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit, aufbauen und sollte unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen ausgeweitet werden.