Erwägungsgrund 18 32021R1147
Daher sollte es Mitgliedstaaten, die das wünschen, möglich sein, in ihren nationalen Programmen vorzusehen, dass sich Integrationsmaßnahmen auch auf die nächsten Verwandten des betreffenden Drittstaatsangehörigen erstrecken können und somit die Einheit der Familie fördern, sofern das für die wirksame Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist. Unter „nächsten Verwandten“ sollten die Ehegatten, Partner sowie alle direkten Verwandten in der absteigenden oder aufsteigenden Linie des betreffenden Drittstaatsangehörigen, der Ziel der Integrationsmaßnahme ist, und die sonst vom Fonds nicht erfasst würden, verstanden werden.