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1 551 Mio. EUR (Richtbetrag) werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
1 276 Mio. EUR gemäß Anhang I;
147 Mio. EUR aufgrund der Ergebnisse des Mechanismus nach Artikel 7;
128 Mio. EUR im Rahmen der Halbzeitüberprüfung nach Artikel 8 und für den Zeitraum ab dem Haushaltsjahr 2018 die restlichen verfügbaren Mittel nach diesem Artikel oder ein anderer, gemäß Absatz 4 aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse und der Halbzeitüberprüfung festgelegter Betrag.
Jeder Mitgliedstaat teilt die in Anhang I genannten Grundbeträge für nationale Programme wie folgt zu: Die Mitgliedstaaten können von diesen Mindestprozentsätzen abweichen, sofern im nationalen Programm eine Erläuterung der Frage enthalten ist, warum die Zuweisung von Mitteln unterhalb dieser Mindestbeträge die Verwirklichung des einschlägigen Ziels nicht gefährdet. Diese Erläuterung wird von der Kommission im Kontext ihrer Genehmigung nationaler Programme nach Artikel 9 Absatz 2 bewertet.
mindestens 10 % für Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a;
mindestens 25 % für Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b;
mindestens 5 % für Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben c, d, e und f.
Die Mitgliedstaaten statten EUROSUR mit den erforderlichen Finanzmitteln aus, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren sicherzustellen.
Während der Entwicklungsphase des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) erhalten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu ihrem Grundbetrag eine Mittelzuweisung in Höhe von 96,5 Mio. EUR, die gänzlich zur Finanzierung des ETIAS zu verwenden sind, um dessen rasche und wirksame Entwicklung in Übereinstimmung mit der Umsetzung des ETIAS-Zentralsystems wie es durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurde sicherzustellen.
Um die Ziele des Instruments im Fall unvorhergesehener oder neuer Gegebenheiten sachgerecht zu verfolgen und/oder die wirksame Umsetzung der im Rahmen dieses Instruments verfügbaren Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 anzunehmen, um den in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels festgelegten Richtbetrag anzupassen.
Mitgliedstaaten, die der Union im Zeitraum 2012-2020 beitreten, erhalten im Rahmen des Instruments keine Mittelzuweisungen für nationale Programme, solange sie durch ein befristetes Instrument der Union unterstützt werden, das den Empfänger-Mitgliedstaaten dabei hilft, für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa und die Überwachung der Außengrenzen Maßnahmen an neuen Außengrenzen zu finanzieren.
662 Mio. EUR werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
Ein Mitgliedstaat kann Mittel für spezifische Maßnahmen, zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 erhalten, sofern diese Mittel in seinem…
Zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat Mittel für spezifische Maßnahmen erhalten, sofern diese Mittel in seinem…
mindestens 15 % der ihm zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a; und
Ein Mitgliedstaat kann Mittel für spezifische Maßnahmen zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 erhalten, sofern diese Mittel in seinem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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