Erwägungsgrund 17 32014R0515
Die Beteiligung eines Mitgliedstaats sollte sich nicht mit seiner Beteiligung an einem befristeten Finanzierungsinstrument der Union überschneiden, das den Empfängermitgliedstaaten dabei hilft, unter anderem Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Umsetzung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa und Kontrolle der Außengrenzen zu finanzieren.