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Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach dem Verfahren der Artikel 10, 10a und 10b einem Konto gut, das frei ausgewählt wird unter Vorbehaltlich der Anrechnung von Negativzinsen gemäß Unterabsatz 3 bzw. 4 darf dieses Konto nur auf Anweisung der Kommission belastet werden. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Konten werden in der Landeswährung, gebührenfrei und zinsfrei geführt. Werden auf die genannten Konten Negativzinsen erhoben, so schreibt der betroffene Mitgliedstaat dem Konto den Betrag gut, der dem Betrag der auf diese Konten erhobenen Negativzinsen entspricht, und zwar spätestens am ersten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem diese Negativzinsen erhoben wurden. Die Mitgliedstaaten schreiben die Beträge auf dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Konto in ihrer Landeswährung gut. Werden auf das zentrale Konto Negativzinsen erhoben, so schreibt der betreffende Mitgliedstaat dem zentralen Konto einen Betrag gut, der seinem diesem Konto gutgeschriebenen Anteil der Eigenmittel entspricht, und zwar spätestens am ersten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem diese Negativzinsen erhoben wurden. Die Kommission führt ihre Kassenführungsvorgänge auf den in Unterabsatz 1 genannten Konten gemäß Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 durch. Die Kommission erstellt unverzüglich eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse der Verwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kontos und erstattet dem Rat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über die Durchführung des zentralen Kontos.
einem Konto, das im Namen der Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats eingerichtet wurde;
einem Konto, das im Namen der Kommission bei der nationalen Zentralbank eingerichtet wurde; oder
einem zentralen Konto, das die Kommission zu diesem Zweck bei einem öffentlichen Finanzinstitut ihrer Wahl eingerichtet hat.
Die Mitgliedstaaten oder ihre nationalen Zentralbanken übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege Folgendes:
an dem Arbeitstag, an dem die Eigenmittel dem Konto der Kommission gutgeschrieben werden, einen Kontoauszug oder eine Gutschriftsanzeige, in dem bzw. in der die Gutschrift der Eigenmittel ausgewiesen sind;
unbeschadet des Buchstabens a spätestens am zweiten Arbeitstag nach Gutschreibung der Eigenmittel auf dem Konto der Kommission einen Kontoauszug, in dem die Gutschrift der Eigenmittel ausgewiesen sind.
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten monatlich auf elektronischem Wege eine Vorausschätzung des Kassenmittelbedarfs für die folgenden vier Monate.
Die gutgeschriebenen Beträge werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission in Euro verbucht.
Der Anweisungsbefugte erstellt einen voraussichtlichen Fälligkeitsplan, nach dem der Kommission die in dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 definierten…
Auf Vorschlag des Direktoriums des Europäischen Amtes kann die Kommission für den Kassenmittelbedarf des Amtes Bank- oder Postgirokonten auf den Namen des Amtes…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften für die Verpflichtung gemäß dem vorliegenden Artikel und die besonderen…
Die Bereitstellung der Eigenmittel muss in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf einem zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung…
Die Mitgliedstaaten oder ihre nationale Zentralbank übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg und spätestens am zweiten Arbeitstag nach Abschluss eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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