Erwägungsgrund 43 32021R2116
Im Hinblick auf die Umsetzung des Ansatzes der „Einzigen Prüfung“, bei dem im Allgemeinen die Kommission auf der Grundlage der Arbeit der bescheinigenden Stellen die Zuverlässigkeit feststellen sollte – wobei sie ihre eigene Risikobewertung, ob von ihr durchzuführende Kontrollen in dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlich sind, berücksichtigt –, sollte die Kommission in der Lage sein, Kontrollen durchführen, wenn sie den betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet hat, dass sie sich nicht auf die Arbeit der bescheinigenden Stelle stützen kann. Darüber hinaus sollte die Kommission in der Lage sein – um ihrer Verantwortung gemäß Artikel 317 AEUV nachzukommen – Kontrollen durchführen kann, wenn gravierende Mängel bei der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme vorliegen, die von dem genannten Mitgliedstaat nicht weiterverfolgt wurden.