Erwägungsgrund 10 32014R0609
Um sicherzustellen, dass der Union in jedem Fall ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist für die MwSt.-Eigenmittel und die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates geschaffenen BNE-Eigenmittel vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Union die im Haushaltsplan veranschlagten Eigenmittel in Form gleichbleibender monatlicher Zwölftel zur Verfügung stellen und die so bereitgestellten Beträge später nach Maßgabe der tatsächlichen Grundlage der MwSt.-Eigenmittel und der relevanten Änderungen des BNE, sobald diese vollständig bekannt sind, verrechnen.