Erwägungsgrund 15 32014R0609
Hinsichtlich der Mitteilung von Fällen festgestellter Ansprüche, die für uneinbringlich erklärt wurden oder als uneinbringlich gelten und aus der Buchführung herauszunehmen sind, besteht Harmonisierungsbedarf.
Hinsichtlich der Mitteilung von Fällen festgestellter Ansprüche, die für uneinbringlich erklärt wurden oder als uneinbringlich gelten und aus der Buchführung herauszunehmen sind, besteht Harmonisierungsbedarf.