Erwägungsgrund 8 32014R0747
Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region, die von der Situation in Sudan ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/450/GASP herzustellen, vom Rat ausgeübt werden.