Erwägungsgrund 2 32014R0788
Im Interesse der Transparenz sollten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ausführliche Verfahrensregeln für die Beschlussfassung sowie die Methode zur Berechnung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die Kommission festlegt werden, sodass sie den betreffenden Organisationen im Voraus bekannt sind. Dazu zählen auch spezifische Kriterien, die die Kommission benötigt, um die Schwere des Falles und das Ausmaß des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos einschätzen zu können.