Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollten Beschlüsse auf der am besten geeigneten Ebene gefasst werden. Wenn der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden Beschlüsse nach dieser Verordnung fassen, sollten sie die gleichen materiellen Vorschriften anwenden.
Erwägungsgrund 23 32014R0806Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen