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Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Beschlüssen angewendet werden, nach denen die Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 als Schiedsbeklagte auftreten soll, da es notwendig ist, dass die Union die Verteidigung in diesen Fällen übernimmt, wobei dies aber dennoch der Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen sollte. Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Beschlüssen zur Beilegung von Streitigkeiten im Wege des Vergleichs nach Artikel 15 Absatz 3 angewandt werden, da diese Beschlüsse sich allenfalls vorübergehend auf den Haushalt der Union auswirken, weil der betroffene Mitgliedstaat die finanzielle Verantwortung für etwaige Streitfolgen übernehmen muss und wegen der detaillierten Kriterien zur Annehmbarkeit solcher Vergleiche, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind —
Ist die Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, bei der die finanzielle Verantwortung der Union und einem Mitgliedstaat zufällt,…
Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, die eine teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung betrifft, und ist der Mitgliedstaat der…
In einigen Fällen kann es angebracht sein, einen Vergleich anzustreben, um kostspielige und unnötige Schiedsverfahren zu vermeiden. Es ist geboten, ein…
Sofern die aus einer Streitigkeit entstehende etwaige finanzielle Verantwortung bei einem Mitgliedstaat liegen würde, ist es billig und angemessen, dass dieser…
Die Union sollte immer als Schiedsbeklagte auftreten, wenn eine Streitigkeit ausschließlich eine Behandlung betrifft, die von den Organen, Einrichtungen oder…
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.