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Sofern die Union als Rechtssubjekt, das Rechtspersönlichkeit besitzt, für die vorgenommene Behandlung völkerrechtlich verantwortlich ist, wird nach dem Völkerrecht davon ausgegangen, dass sie bei einem nachteiligen Schiedsspruch eine eventuelle finanzielle Entschädigung zahlt und dass sie die Kosten des Streits trägt. Es besteht indessen die Möglichkeit, dass sich ein nachteiliger Schiedsspruch aus der von der Union selbst vorgenommenen Behandlung ergibt oder aber aus einer von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Behandlung. Folglich wäre es unbillig, wenn Schiedssprüche und Schiedskosten aus dem Haushaltsplan der Union beglichen werden müssten, obgleich ein Mitgliedstaat die Behandlung vorgenommen hat, es sei denn, die betreffende Behandlung ist nach dem Unionsrecht vorgeschrieben. Es ist es deshalb geboten, die finanzielle Zuständigkeit nach Unionsrecht entsprechend den mit dieser Verordnung aufgestellten Kriterien zwischen der Union selbst und dem Mitgliedstaat aufzuteilen, der die Behandlung vorgenommen hat.
Tritt die Union als Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit auf, in der einem Mitgliedstaat die etwaige finanzielle Verantwortung ganz oder teilweise zufallen…
Die finanzielle Verantwortung sollte der Rechtsperson zufallen, welche die mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft nicht zu vereinbarende Behandlung…
Erging ein Schiedsspruch zu Ungunsten der Union, so sollten die auferlegten Zahlungen unverzüglich geleistet werden. Die Kommission sollte Vorkehrungen für…
Die völkerrechtliche Zuständigkeit für die Behandlung, die Gegenstand der Streitbeilegung ist, folgt der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und…
Sofern die aus einer Streitigkeit entstehende etwaige finanzielle Verantwortung bei einem Mitgliedstaat liegen würde, ist es billig und angemessen, dass dieser…
Unbeschadet des Ausgangs des Schiedsverfahrens sollte es einem Mitgliedstaat jederzeit möglich sein, zuzusagen, die finanzielle Verantwortung für den Fall zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.