Erwägungsgrund 11 32014R0957
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.