Erwägungsgrund 4 32014R0957
Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind alle Lebensmittelzusatzstoffe, die in der Union vor dem 20. Januar 2009 bereits zulässig waren, Gegenstand einer neuen Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“).