Erwägungsgrund 9 32014R0957
Wenn der/die interessierte(n) Unternehmer oder die sonstigen interessierten Parteien der Behörde die für die Neubewertung eines bestimmten Lebensmittelzusatzstoffes erforderlichen Informationen nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorlegen, kann der Lebensmittelzusatzstoff nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aus der Unionsliste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gestrichen werden. Demgemäß sollten auch die Spezifikationen des betreffenden Lebensmittelzusatzstoffes in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 gestrichen werden.