Erwägungsgrund 6 32014R0957
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 legen interessierte Unternehmer und sonstige interessierte Parteien die für die Neubewertung eines Lebensmittelzusatzstoffs relevanten Daten innerhalb der von der Behörde in ihrer Aufforderung zur Vorlage von Daten gesetzten Frist vor.