Erwägungsgrund 16 32015R1041
Am 16. Juli 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin erklärte diese, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass die durch eine erhöhte Insulinausschüttung erzielte Reduzierung postprandialer Blutzuckerreaktionen eine positive physiologische Wirkung darstellt. Daher zog die Behörde den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten kein kausaler Zusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels, einer Kombination von L-Threonin, L-Valin, L-Leucin, L-Isoleucin, L-Lysin und Chrompicolinat, das Gegenstand der gesundheitsbezogenen Angabe ist, und einer positiven physiologischen Wirkung nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.