Erwägungsgrund 18 32015R1041
Am 16. Juli 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination von Lutein und Zeaxanthin und einer verbesserten Sicht bei hellen Lichtbedingungen kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.