Erwägungsgrund 6 32015R1041
Am 5. Mai 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass eine gesundheitsbezogene Angabe zu Citrullinmalat im Hinblick auf die raschere Regeneration bei Muskelermüdung nach sportlicher Betätigung gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits negativ von ihr bewertet worden war (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00931). Die vom Antragsteller in Bezug auf die Frage Nr. EFSA-Q-2013-00659 vorgelegten ergänzenden Informationen enthielten keine Elemente, die zur wissenschaftlichen Untermauerung der gesundheitsbezogenen Angabe dienen könnten. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.