Erwägungsgrund 22 32015R1588
In Anbetracht der Entwicklung und Funktionsweise des Binnenmarktes sollte die Kommission ermächtigt werden, mittels einer Verordnung festzulegen, dass bestimmte Beihilfen nicht allen Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV entsprechen und deshalb von dem Anmeldungsverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, sofern die einem Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährten Beihilfen einen festgesetzten Betrag nicht überschreiten.