Erwägungsgrund 6 32015R1588
„Staatliche Beihilfen“ ist ein objektiver Begriff, der in Artikel 107 Absatz 1 AEUV definiert ist. Die Ermächtigung der Kommission zum Erlass von Gruppenfreistellungen nach der vorliegenden Verordnung gilt ausschließlich für Maßnahmen, die sämtliche Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und somit staatliche Beihilfen darstellen. Die Aufnahme einer bestimmten Gruppe von Beihilfen in die vorliegende Verordnung oder in eine Freistellungsverordnung lässt nicht den Schluss zu, dass eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft wird.