Erwägungsgrund 9 32015R1588
Im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes stellen einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine staatlichen Beihilfen dar, da sie nicht sämtliche Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, beispielsweise weil der Begünstigte keine Wirtschaftstätigkeit ausübt oder weil es keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Soweit Maßnahmen im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes jedoch staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sollte die Kommission ermächtigt werden zu erklären, dass Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung in Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. In der Regel bewirken kleine Vorhaben im Kulturbereich, im Kreativsektor und im Bereich der Erhaltung des kulturellen Erbes keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen; Fälle aus jüngerer Zeit haben gezeigt, dass derartige Beihilfen nur geringe Auswirkungen auf den Handel haben.