Erwägungsgrund 11 32015R0159
Wegen der Komplexität der Untersuchung von Übertretungen im Bereich der Aufsicht sollten für das Recht zur Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB längere Firsten gelten als für Sanktionen im Zusammenhang mit nicht zum Bereich der Aufsicht gehörenden Aufgaben der EZB. Ruhen und Unterbrechung dieser Fristen sollten entsprechend geregelt werden, wobei berücksichtigt werden sollte, dass Übertretungsverfahren im Bereich der Aufsicht sich mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren überschneiden können, die auf dem gleichen Sachverhalt beruhen.