Erwägungsgrund 9 32015R0159
Die EZB sollte in der Lage sein, Unternehmen in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder aufzuerlegen, um die Einhaltung von Verordnungen und Beschlüssen der EZB im Bereich der Aufsicht zu erzwingen oder deren fortgesetzte Übertretung zu beenden. Die Obergrenze für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder sollte der Obergrenze der im Bereich der Aufsicht geltenden Geldbußen entsprechen.