Erwägungsgrund 3 32015R0159
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurden der EZB einige Aufsichtsaufgaben übertragen und sie wurde ermächtigt, gegen von ihr beaufsichtigte Kreditinstitute a) Verwaltungsgeldbußen zu verhängen, wenn diese Institute gegen Anforderungen aus unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union verstoßen und die zuständigen Behörden nach dem Unionsrecht wegen dieses Verstoßes Verwaltungsgeldstrafen verhängen können und b) Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 im Falle eines Verstoßes gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB (im Folgenden gemeinsam „Verwaltungssanktionen“) zu verhängen.