Erwägungsgrund 5 32015R0159
In dieser Hinsicht stehen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 nicht im Einklang mit einer Vielzahl von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die das Recht der EZB zur Verhängung von Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB unmittelbar betreffen. Daher ist es notwendig, die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 zu bezeichnen, die geändert werden sollten, wenn sie sich auf die Verhängung von Sanktionen durch die EZB für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB in Zusammenhang mit deren Aufsichtsaufgaben beziehen.