Erwägungsgrund 6 32015R0159
Gestützt auf ihre Befugnisse zur Durchführung der ihr durch die Verträge zugewiesenen Aufsichtsaufgaben nach Artikel 34 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat die EZB die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 erlassen. Zur Regelung der Aufgabe der EZB, die Einhaltung der Vorschriften des unmittelbar geltenden Unionsrechts sicherzustellen, wird in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und im Einklang mit den Grundrechten und -prinzipien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch der Rahmen für Verwaltungssanktionen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegt. Außerdem regelt sie das Verhängen von Verwaltungssanktionen im Falle eines Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB. Die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 ist ein Instrument zur Durchführung des Sekundärrechts. Dementsprechend hat im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen jener Verordnung und denen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 Vorrang.