Erwägungsgrund 8 32015R0159
Die Obergrenze einer Geldbuße, die die EZB für Verstöße gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB im Bereich der Aufsicht verhängen kann, sollte sich von der Obergrenze einer Geldbuße, die die EZB einem Unternehmen für die Verletzung von unmittelbar geltendem Unionsrecht auferlegen kann, nicht unterscheiden, um die Einheitlichkeit der Behandlung von Übertretungen gleicher Schwere sicherzustellen. Für alle von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Geldbußen sollten daher dieselben Obergrenzen gelten.