Erwägungsgrund 3 32015R1775
In Anbetracht des mit der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 verfolgten Ziels sollte das Inverkehrbringen auf den Unionsmarkt von Robbenerzeugnissen aus einer von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Jagd davon abhängig gemacht werden, dass diese unter gebührender Beachtung des Tierschutzes in einer Weise durchgeführt wird, die Schmerzen, Qualen, Angst und andere Formen des Leidens der erlegten Tiere so weit wie möglich reduziert, wobei gleichzeitig die Lebensweise der Inuit und anderer indigener Gemeinschaften und der mit der Jagd verfolgte Zweck des Lebensunterhalts in Betracht gezogen werden. Daher sollte die Ausnahmeregelung für Robbenerzeugnisse aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, auf eine Jagd beschränkt werden, die einen Beitrag zur Existenzsicherung dieser Gemeinschaften leistet.