Erwägungsgrund 6 32015R1775
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Verwaltungsregelungen für die Anerkennung der Stellen, die die Einhaltung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen bescheinigen dürfen, und für die Ausstellung und die Kontrolle der Bescheinigungen sowie die Verwaltungsvorschriften festzulegen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Einfuhr von Robbenerzeugnissen, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind, eingehalten werden, und um technische Leitlinien herauszugeben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.