Erwägungsgrund 2 32015R1775
Gleichzeitig ist die Robbenjagd fester Bestandteil der sozioökonomischen Gegebenheiten, der Ernährung, der Kultur und der Identität der Inuit und anderer indigener Gemeinschaften, der wesentlich zu deren Lebensunterhalt und deren Entwicklung beiträgt, Nahrungsmittel- und Einkommensquelle zur Unterstützung des Lebens und einer nachhaltigen Existenzsicherung der Gemeinschaft darstellt und das traditionsgemäße Leben der Gemeinschaft bewahrt und fortführt. Aus diesen Gründen führt die von den Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionell betriebene Robbenjagd nicht zu denselben moralischen Bedenken wie die in erster Linie aus kommerziellen Gründen betriebene Robbenjagd. Außerdem wird allgemein anerkannt, dass die grundlegenden, wirtschaftlichen und sozialen Interessen von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften im Einklang mit der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, die am 13. September 2007 angenommen wurde, und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften nicht beeinträchtigt werden sollten. Ferner haben drei Mitgliedstaaten (Dänemark, die Niederlande und Spanien) das von der Internationalen Arbeitsorganisation am 27. Juni 1989 angenommene Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern (Übereinkommen Nr. 169) ratifiziert. Aus diesen Gründen ermöglicht die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 im Rahmen einer Ausnahme das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß zu deren Lebensunterhalt betrieben wird und zu diesem beiträgt.