Erwägungsgrund 12 32015R2072
In Anbetracht des von der Russischen Föderation verhängten Verbots der Einfuhr bestimmter Agrar- und Fischereierzeugnisse aus der Union wurde 2015 eine Flexibilitätsmarge von 25 % in Bezug auf die Übertragung nicht genutzter Fangmöglichkeiten für die Bestände eingeführt, die von diesem Einfuhrverbot am stärksten bzw. unmittelbarsten betroffen waren. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände, die sich für die Union aus einer Verlängerung und Ausweitung dieses Einfuhrverbots ergeben, sowie der Nichtverfügbarkeit bestimmter traditioneller Märkte und vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Gutachten sollte gestattet werden, die 2015 nicht genutzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände um bis zu 25 % und für Nordatlantische Makrele um bis zu 17,5 % der ursprünglichen Quote für 2015 auf 2016 zu übertragen. Eine entsprechende Flexibilitätsklausel sollte daher sowohl in die Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates als auch in die Verordnung (EU) 2015/104 des Rates aufgenommen werden. Für die betroffenen Bestände sollte keine weitere Flexibilität hinsichtlich einer Übertragung ungenutzter Fangmöglichkeiten angewandt werden.