Erwägungsgrund 5 32015R2072
Die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, sollten gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten die Fangbeschränkungen für die Dorschbestände in der Ostsee gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates festgesetzt werden.