Erwägungsgrund 4 32015R2072
Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten daher im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden.