Erwägungsgrund 13 32015R2072
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016 gelten. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus den in Erwägungsgrund 12 genannten Gründen sollten die Regelungen, die eine Übertragung der im Jahr 2015 ungenutzten Fangmöglichkeiten ermöglichen, mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gelten —